LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.10.2011
5 Ta 121/11
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 216/10

LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.10.2011 (5 Ta 121/11) - DRsp Nr. 2012/19900

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 121/11

DRsp Nr. 2012/19900

Der zu den Anträgen des Arbeitgebers auf - Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Leiharbeitnehmern, hilfsweise auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung gem. § 99 BetrVG mit Wertansatz 64.000 EUR - Feststellung dringender Erforderlichkeit der Vornahme der vorläufigen Einstellungen gem. § 100 BetrVG mit Wertansatz 32.000 EUR gestellte Gegenantrag des Betriebsrats auf Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen gem. § 101 Satz 1 2. Alt. BetrVG kann nicht höher bewertet werden als der Antrag nach § 100 BetrVG.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.05.2011 - 29 BV 216/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats (Bet. zu 1) eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit.