LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.05.2010
10 TaBV 8/10
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 81 Abs. 1; BetrVG § 81 Abs. 2; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 14/09

Kurzfristiger Einsatz von Teamleiterinnen an Kassenarbeitsplatz; unbegründeter Verpflichtungsantrag des Betriebsrates zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Erledigung durch Zeitablauf; mitbestimmungsfreie Zuweisung kurzfristiger Kassiertätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 8/10

DRsp Nr. 2010/13669

Kurzfristiger Einsatz von Teamleiterinnen an Kassenarbeitsplatz; unbegründeter Verpflichtungsantrag des Betriebsrates zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Erledigung durch Zeitablauf; mitbestimmungsfreie Zuweisung kurzfristiger Kassiertätigkeit

1. Die Arbeitgeberin kann nicht verpflichtet werden, nachträglich innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht gemäß § 100 Abs. 2 BetrVG anzurufen, obwohl der kurzfristige Kasseneinsatz schon längst durch Zeitablauf erledigt ist. 2. Dem Betriebsrat steht gegen die Arbeitgeberin ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung einer ohne seine Zustimmung und ohne Durchführung des Verfahrens nach §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 BetrVG beabsichtigten Einstellung oder Versetzung eines Mitarbeiters nicht zu. 3. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur, wenn sie für länger als einen Monat geplant ist; andernfalls liegt auch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung nur vor, wenn mit dieser Zuweisung zugleich eine erhebliche Änderung der Umstände einhergeht, unter denen die Arbeit zu leisten ist.