Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Der Spiegel" (im Folgenden: "die Zeitschrift"). Im Mai 2017 übersandte ein Redakteur der Beklagten einem bekannten Moderator (im Folgenden: "X") einen Fragenkatalog zu Sachverhalten, die eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in Malta betrafen. Der Kläger, der den X ständig in Presseangelegenheiten vertritt, nahm als anwaltlicher Vertreter von X mit Schreiben vom 11. Mai 2017 dazu Stellung. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
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