LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.02.2011
6 Sa 236/10
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 (a.F.); BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 (a.F.); BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1902; ZPO § 241 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 361/10

Kurze Verjährung der Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Entgelt für Vertretungstätigkeit; Ausschluss der Verfahrensunterbrechung bei ursprünglicher Prozessunfähigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 236/10

DRsp Nr. 2012/93

Kurze Verjährung der Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Entgelt für Vertretungstätigkeit; Ausschluss der Verfahrensunterbrechung bei ursprünglicher Prozessunfähigkeit

1. Bei ursprünglicher Prozessunfähigkeit des Klägers scheidet eine Unterbrechung des Verfahrens durch Anordnung der Betreuung gemäß § 241 Abs. 1 ZPO aus. 2. Ansprüche eines Tierarztes auf Ersatz von Fahrtkosten sowie Entgelt für eine Vertretungstätigkeit in der Praxis des Beklagten unterfallen jeweils der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung; es handelt sich auch bei dem Aufwendungsersatz um einen Anspruch aus typischen Abläufen des Arbeitslebens, der ebenso wie das Arbeitsentgelt einer schnellen Klärung bedarf.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Flensburg vom 12.05.2010 - 1 Ca 361/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 (a.F.); BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 (a.F.); BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1902; ZPO § 241 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien, beide sind Tierärzte, streiten um Zahlung.