LAG Hamburg - Urteil vom 21.06.2012
1 Sa 1/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1; § 121515; §15;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 177/11

Kurz: Vergangenheit finanzielle

LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 1/12

DRsp Nr. 2013/5942

Kurz: Vergangenheit finanzielle

Vergangenheit finanzielle Hilfen des B.-Systems

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. November 2011 (19 Ca 177/11) teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2011 nicht beendet worden ist.

Die Klägerin trägt zwei Zehntel der Kosten des Verfahrens, die Beklagte acht Zehntel.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; SGB V § 154 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 164 Abs. 3 S. 3; SGB V § 164 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1; § 121515; §15;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Mitteilung der Beklagten.

Die 1966 geborene, verheiratete und drei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Klägerin war zunächst seit dem 1. August 2001 als Verwaltungsfachangestellte bei der Betriebskrankenkasse H. tätig. Die Betriebskrankenkasse H. und die Betriebskrankenkasse B. schlossen sich zum 1. April 2004 zur Beklagten zusammen. Diese beschäftigte zum 1. März 2011 an den Standorten B., H. und S. ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Klägerin erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 3.250.