Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. November 2011 (
Die Klägerin trägt zwei Zehntel der Kosten des Verfahrens, die Beklagte acht Zehntel.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Mitteilung der Beklagten.
Die 1966 geborene, verheiratete und drei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Klägerin war zunächst seit dem 1. August 2001 als Verwaltungsfachangestellte bei der Betriebskrankenkasse H. tätig. Die Betriebskrankenkasse H. und die Betriebskrankenkasse B. schlossen sich zum 1. April 2004 zur Beklagten zusammen. Diese beschäftigte zum 1. März 2011 an den Standorten B., H. und S. ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Klägerin erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 3.250.
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