Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Frage, ob der Klägerin ein Verkehrsgefahrenzuschlag gemäß dem vierten Abschnitt § 22 IV. Ziff. 2 des 5. Tarifvertrages über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen Arbeiter (5. TVEZ) neben dem Erschwerniszuschlag des § 14 Pos. 516 des 5. TVEZ zusteht oder aber ob die beiden Zuschläge gegeneinander aufgerechnet werden und lediglich der höhere der Klägerin zusteht.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Straßenreinigerin tätig.
Beide Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit an die Tarifverträge der Gemeindearbeiter nebst ergänzenden Tarifverträgen gebunden.
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