LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.2005
22 Sa 28/04
Normen:
BGB § 133 ; 5. TVEZ § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 2, 3, 4, 5 § 14 Pos. 516 § 22 Abs. 4 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 498/03

Kumulative Auszahlung von Erschwerniszuschlägen bei Zusammentreffen von Tagespauschalen und Verkehrsgefährdungszuschlägen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 22 Sa 28/04

DRsp Nr. 2005/12976

Kumulative Auszahlung von Erschwerniszuschlägen bei Zusammentreffen von Tagespauschalen und Verkehrsgefährdungszuschlägen

Die Auslegung der Bestimmung des 5. Tarifvertrages über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen ergibt, dass bei einem Zusammentreffen der im § 5 Abs. 5 des 5. TVZE genannten Tagespauschalen mit den ebenfalls dort genannten Verkehrsgefährdungszuschlägen beide Zahlungen kumulativ zu leisten sind.

Normenkette:

BGB § 133 ; 5. TVEZ § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 2, 3, 4, 5 § 14 Pos. 516 § 22 Abs. 4 Ziff. 2 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Frage, ob der Klägerin ein Verkehrsgefahrenzuschlag gemäß dem vierten Abschnitt § 22 IV. Ziff. 2 des 5. Tarifvertrages über die Zahlung von Erschwerniszuschlägen Arbeiter (5. TVEZ) neben dem Erschwerniszuschlag des § 14 Pos. 516 des 5. TVEZ zusteht oder aber ob die beiden Zuschläge gegeneinander aufgerechnet werden und lediglich der höhere der Klägerin zusteht.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Straßenreinigerin tätig.

Beide Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit an die Tarifverträge der Gemeindearbeiter nebst ergänzenden Tarifverträgen gebunden.