LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2015
7 Sa 1242/14
Normen:
§ 24 Abs. 4 TVöD;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3145/14

Kürzung des tariflichen Krankengeldzuschusses wegen Gewährung einer Teilerwerbsminderungsrente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 1242/14

DRsp Nr. 2015/13565

Kürzung des tariflichen Krankengeldzuschusses wegen Gewährung einer Teilerwerbsminderungsrente

Vom Begriff der Rente im Sinne des § 22 Abs. 4 TVöD wird auch eine Teilerwerbsminderungsrente erfasst. § 22 Abs. 4 TVöD ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, denn die Klägerin wird durch den Ausschluss von der Zahlung des Krankengeldzuschusses wegen anderweitiger Absicherung durch den Bezug einer Teilerwerbsminderungsrente nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.09.2014, 14 Ca 3145/14, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 24 Abs. 4 TVöD;

Tatbestand

Mit ihrer am 22.05.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Auszahlung einbehaltener Lohnbeträge geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten ein Rückforderungsrecht bezüglich gezahlter Krankengeldzuschüsse zusteht.

Die Klägerin, die seit dem 02.04.2010 mit einem Grad von 60 schwerbehindert ist, ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1993 als Angestellte, zuletzt zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.650,00 €, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung.