LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2007
9 Sa 50/06
Normen:
AGBG § 5 ; BetrAVG § 5 Abs. 1, 2 § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 451/05

Kürzung des Ruhegehalts um Leistungen eines anderen Versorgungsträgers auch hinsichtlich Sonderzuschlag und Anpassungszuschlag - Anpassung der Bezüge bei gesamtversorgungsähnlicher Zusage

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 50/06

DRsp Nr. 2007/9532

Kürzung des Ruhegehalts um Leistungen eines anderen Versorgungsträgers auch hinsichtlich Sonderzuschlag und Anpassungszuschlag - Anpassung der Bezüge bei gesamtversorgungsähnlicher Zusage

1. Werden betriebliche Versorgungsleistungen von einem Arbeitgeber mit Hilfe mehrerer Versorgungsträger erbracht, ist es grundsätzlich zulässig, auf die Leistung eines Versorgungsträgers die Leistungen eines anderen Versorgungsträgers anzurechnen; das gilt auch dann, wenn es sich um Leistungen überbetrieblicher Versorgungsträger handelt wie etwa die des BVV-Versicherungsvereins des Bankgewerbes. 2. Eine solche Anrechnung bedarf einer eindeutigen Vereinbarung, verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders, also regelmäßig des Arbeitgebers; das gilt auf Grund des Rechtsgedankens des § 5 AGBG auch für vor dem 01.01.2002 vereinbarte Altzusagen. 3. Voraussetzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung ist, dass auch bei Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein eindeutiges Auslegungsergebnis nicht zu erzielen ist; das gilt auch dann, wenn streitig ist, welche Bestandteile einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung eines Versorgungsträgers angerechnet werden dürfen.