LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.07.2017
11 Sa 266/17
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3096/16

Kürzung der Sozialplanabfindung bei Ablehnung eines zumutbaren ArbeitsplatzesUnbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Unzumutbarkeit des abgelehnten Arbeitsplatzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 266/17

DRsp Nr. 2017/17249

Kürzung der Sozialplanabfindung bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes Unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Unzumutbarkeit des abgelehnten Arbeitsplatzes

1. Das an die Betriebsparteien gerichtete Gebot des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, gilt auch für betriebliche Sozialpläne. Danach darf der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Erfüllung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. 2. Der Zweck eines Sozialplans liegt gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darin, die den Beschäftigten durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern. Bei der Einschätzung dieser Nachteile haben die Betriebsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, so dass es sachlich gerechtfertigt ist, dass die Betriebsparteien bei Beschäftigten, die einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, den Abfindungsanspruch mindern oder auch gänzlich ausschließen.