Die Parteien streiten über die Zahlung eines weiteren Betrages der tariflichen Sonderzuwendung für das Jahr 1988.
Der Kläger war seit dem 16. Juni 1985 als Verwaltungsfachangestellter bei der beklagten Stadt beschäftigt. In der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 30. September 1988 diente er als Zeitsoldat im Beamtenverhältnis bei der Bundeswehr. Nachdem der Kläger einen Einberufungsbescheid zum 1. April 1986 erhalten hatte, bat er auf Bitten der beklagten Stadt - erfolgreich - um seine Zurückstellung bis zum 1. Oktober 1986. Ab 1. Oktober 1988 wurde der Kläger bei der beklagten Stadt weiterbeschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung sowie zusätzlich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der () und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
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