BAG - Urteil vom 24.01.1996
10 AZR 175/95
Normen:
ArbPlSchG § 6, § 16a; BGB § 242 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung vom 12. November 1987) § 2;
Fundstellen:
BB 1996, 804
DB 1996, 942
DRsp VI(608)231a
EzA § 6 ArbPlSchG Nr. 4
NZA 1996, 780
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hildesheim - Urteil vom 27. November 1990 - 2 Ca 478/90 ,
LAG Niedersachsen, vom 20.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 2067/94

Kürzung der Sonderzuwendung für Soldaten auf Zeit

BAG, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 175/95

DRsp Nr. 1996/19598

Kürzung der Sonderzuwendung für Soldaten auf Zeit

»Es verstößt weder gegen § 6 ArbPlatzSchutzG noch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die tarifliche Sonderzuwendung für Arbeitnehmer, die als Soldat auf Zeit gedient haben, für die Monate der Dienstzeit gekürzt wird, für Arbeitnehmer, die Grundwehrdienst leisten, jedoch nicht.«

Normenkette:

ArbPlSchG § 6, § 16a; BGB § 242 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung vom 12. November 1987) § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines weiteren Betrages der tariflichen Sonderzuwendung für das Jahr 1988.

Der Kläger war seit dem 16. Juni 1985 als Verwaltungsfachangestellter bei der beklagten Stadt beschäftigt. In der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 30. September 1988 diente er als Zeitsoldat im Beamtenverhältnis bei der Bundeswehr. Nachdem der Kläger einen Einberufungsbescheid zum 1. April 1986 erhalten hatte, bat er auf Bitten der beklagten Stadt - erfolgreich - um seine Zurückstellung bis zum 1. Oktober 1986. Ab 1. Oktober 1988 wurde der Kläger bei der beklagten Stadt weiterbeschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung sowie zusätzlich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der () und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.