LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 41/08
ArbG Mainz, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2653/06
Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer; Auslegung der Versorgungsordnung
BAG, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 557/08
DRsp Nr. 2011/1006
Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer; Auslegung der Versorgungsordnung
Eine Versorgungsordnung, die für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente eine "versicherungsmathematische Herabsetzung" vorsieht, ohne deren Höhe genau anzugeben, ist zumindest bei Eintritt des Versorgungsfalls bis zum Jahr 2002 dahingehend auszulegen, dass ein Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen ist.Orientierungssätze:1. Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem Eintritt des Versorgungsfalls mit einer gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus und nimmt er die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch, kann der Arbeitgeber die Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten kürzen: Zum einen hat der Arbeitnehmer nicht die vollständige Zeit der Betriebszugehörigkeit erbracht, zum anderen nimmt der Versorgungsberechtigte die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen ist in Anspruch.2. Enthält die Versorgungsordnung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kürzungsregelung, ist diese auch heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.