LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.10.2015
2 Sa 149/15
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 6
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3132/14

Kündigungszeitpunkt bei sonntäglichem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Arbeitnehmerin

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 149/15

DRsp Nr. 2016/5357

Kündigungszeitpunkt bei sonntäglichem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Arbeitnehmerin

1. Als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet die Kündigung ihre Wirkung erst mit Zugang bei der Arbeitnehmerin (§ 130 Abs. 1 BGB); zugegangen ist die Kündigungserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich der Empfängerin gelangt, dass diese sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und wenn die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihr erwartet werden muss. 2. Wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten zu einer Tageszeit eingeworfen, bei der eine Briefkastennachschau verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten ist, geht die Kündigungserklärung erst am nächsten Werktag zu. 3. Eine Briefkastennachschau an einem Sonntag ist, selbst wenn am Wochenende Zeitschriften ("Wochenblätter") verteilt werden, verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten; der Einwurf von "Wochenblättern" ist nicht mit dem Zugang von Briefsendungen gleichzusetzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.04.2015 - 1 Ca 3132/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3;

Tatbestand