Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des beklagten Landes vom 16.01.1997.
Die am 15.03.1959 geborene Klägerin ist Lehrerin. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Klägerin absolvierte das erste Staatsexamen 1985 und das zweite Staats-examen im Jahre 1988 mit Erfolg. Nach Ablegung des zweiten Staatsexamens war die Klägerin zunächst in der Erwachsenenbildung tätig.
Mit Vertrag vom 11.10.1994 wurde die Klägerin für die Zeit vom 12.10.1994 bis zum 03.07.1996 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Wochenstunden an der Städtischen Gesamtschule S. eingestellt. Gemäß Runderlaß des Kultusministeriums des
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