LAG Köln - Beschluss vom 11.03.1996
10 Ta 22/96
Normen:
KSchG §§ 4, 5 ; ZPO §§ 114, 253 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 235
BB 1996, 1176
LAGE § 4 KSchG Nr. 34
LAGE § 5 KSchG Nr. 74
NZA-RR 1996, 453
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 677/95

Kündigungsschutzverfahren: Wahrung der Klagefrist bei Antrag auf Prozesskostenhilfe und dazu eingereichtem Klageentwurf

LAG Köln, Beschluss vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 10 Ta 22/96

DRsp Nr. 2001/6077

Kündigungsschutzverfahren: Wahrung der Klagefrist bei Antrag auf Prozesskostenhilfe und dazu eingereichtem Klageentwurf

1. Wird die als Anlage eines Antrags auf Prozesskostenhilfe eingereichte Klageschrift in der Antragsbegründung ausdrücklich als Entwurf einer beabsichtigten Klage bezeichnet, kann sie auch dann nicht die Klagefrist des § 4 KSchG wahren, wenn sie vom Rechtsanwalt unterzeichnet gewesen ist. 2. Hat der Rechtsanwalt des Antragstellers wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei auf "Unterlagen" verwiesen, die erst nach Ablauf der Klagefrist eingereicht worden sind, kann auch nicht von einer durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingten rechtzeitigen Klage ausgegangen werden.