LAG Köln - Urteil vom 05.01.1996
4 Sa 909/94
Normen:
BGB §§ 157, 325, 326, 779 ; KSchG §§ 1, 4, 5, 7 ;
Fundstellen:
BB 1996, 807
LAGE § 4 KSchG Nr. 2
LAGE § 794 ZPO Nr. 8
NZA-RR 1997, 11
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10831/93

Kündigungsschutzverfahren: Vergleich - Auslegung - Ausschluss des Rücktrittsrechts

LAG Köln, Urteil vom 05.01.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 909/94

DRsp Nr. 1999/8201

Kündigungsschutzverfahren: Vergleich - Auslegung - Ausschluss des Rücktrittsrechts

Bei einem gerichtlichen Vergleich, durch den ein Kündigungsrechtsstreit mit Zahlung einer Abfindung und Einigung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt wird, ist i. d. R. davon auszugehen, daß ein Rücktrittsrecht nach §§ 325, 326 BGB stillschweigend ausgeschlossen sein soll.

Normenkette:

BGB §§ 157, 325, 326, 779 ; KSchG §§ 1, 4, 5, 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die vor der erkennenden Kammer einen Rechtsstreit über eine Beendigungskündigung des Beklagten, über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers und - aufgrund einer Widerklage des Beklagten - über die Herausgabe verschiedener Gegenstände am 19.12.1994 durch einen Vergleich erledigt haben, streiten darüber, ob dieser Vergleich durch einen mit Schriftsatz vom 01.07.1995 dem Gericht erstmalig mitgeteilten Rücktritt des Klägers unwirksam geworden sei, das Verfahren durch den Vergleich nicht beendet sei und mit den ursprünglichen Anträgen fortzuführen sei.

Nachdem bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1994 ein Vergleich auf Widerruf geschlossen worden war, der durch den Beklagten widerrufen worden war, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.1994 folgenden Vergleich geschlossen: