LAG München - Urteil vom 10.08.1995
2 Sa 220/95
Normen:
ArbGG § 11 ; KSchG § 4 Satz 1 §§ 7 13 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 04.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 921/93

Kündigungsschutzverfahren: Prozessvertretung durch Rechtsbeistand - Rückwirkung der Genehmigung zur Klageerhebung - Frist des § 4 KSchG

LAG München, Urteil vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 220/95

DRsp Nr. 2001/12101

Kündigungsschutzverfahren: Prozessvertretung durch Rechtsbeistand - Rückwirkung der Genehmigung zur Klageerhebung - Frist des § 4 KSchG

1. Vor den Arbeitsgerichten sind Rechtsbeistände nicht zur Prozessvertretung befugt (im Anschluss an BAGE 58, 132).2. Eine spätere Genehmigung der Klageerhebung wirkt für die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG grundsätzlich nicht zurück.

Normenkette:

ArbGG § 11 ; KSchG § 4 Satz 1 §§ 7 13 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung.

Der Kläger war seit 13 Jahren bei der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt 6.135,-- DM brutto monatlich. Die Beklagte hat mehr als 6 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 28.7.1993 erklärte die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Am 16.8.1993 ging die hiergegen gerichtete Klage der Kanzlei von Rechtsbeistand ... und Rechtsanwältin ... vom gleichen Tag per Telefax beim Arbeitsgericht Regensburg - Kammer Landshut - ein. Rechtsbeistand ... ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München. Der Klageschriftsatz trägt folgende handschriftliche Unterschrift. "i.V. ... ". Darunter befindet sich der maschinengeschriebene Zusatz: "Rechtsanwältin".