Die statthafte und zulässige, form- und fristgerecht beim Arbeitsgericht Berlin eingereichte sofortige Beschwerde, §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 577 Abs. 2 ZPO, 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG, über die der Vorsitzende des Beschwerdegerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung allein entscheiden kann (LAG Berlin vom 28.8.1978 AP Nr. 2 zu § 5 KSchG 1969; zustimmend KR-Friedrich, 5. Auflage 1998, § 5 Randnote 151 mit weiteren Nachweisen), hat Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht im angefochtenen Beschluß dem Antrag des Klägers, seine beim Arbeitsgericht Berlin am 10.09.98 eingegangene Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, stattgegeben.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|