LAG Thüringen - Beschluss vom 30.11.2000
7 Ta 19/00
Normen:
KSchG §§ 4 5 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3407/99

Kündigungsschutzverfahren: nachträgliche Klagezulassung

LAG Thüringen, Beschluss vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 19/00

DRsp Nr. 2002/15227

Kündigungsschutzverfahren: nachträgliche Klagezulassung

»§ 85 Abs. 2 ZPO ist auf die Wahrung der Klagefrist nach § 4 KSchG entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

KSchG §§ 4 5 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Nebenverfahren nach § 5 KSchG über die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.

Am 27.09.1999 beauftragte der Kläger seinen damaligen Rechtsanwalt, gegen die zum 31.03.2000 ausgesprochene Arbeitgeberkündigung vom 15.09.1999 zu klagen. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen wurde dem Rechtsanwalt die Akte erst am 26.10.1999 vorgelegt. Die mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbundene Kündigungsschutzklage vom gleichen Tage ging am 27.10.1999 beim Arbeitsgericht ein.

Das Arbeitsgericht hat die nachträgliche Zulassung mit Beschluss vom 18.01.2000 verweigert und zur Begründung ausgeführt, der Kläger müsse sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Der Kläger wechselte den Anwalt und hat gegen den am 22.01.200 zugestellten Beschluss am 07.02.2000, einem Montag, sofortige Beschwerde einlegen lassen.

II.