ArbG Berlin, vom 11.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 52/90
Kündigungsschutzklage: Wartefrist
LAG Berlin, Urteil vom 08.07.1991 - Aktenzeichen 9 Sa 23/91
DRsp Nr. 2002/8148
Kündigungsschutzklage: Wartefrist
1. Die sechsmonatige Wartezeit, § 1 Abs. 1KSchG, setzt sich auch dann ununterbrochen fort, wenn das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird, sich daran aber ohne zeitliche Unterbrechung ein weiteres (auch befristetes) Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber anschließt.2. Für die Berechnung der Wartefrist kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im Vorarbeitsverhältnis eine andersartige Tätigkeit ausgeübt hat.