LAG Berlin - Beschluss vom 05.01.2004
17 Ta (Kost) 6122/03
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1376
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 15731/03

Kündigungsschutzklage und Bestandsstreitigkeit gegen Betriebserwerber, Streitwert

LAG Berlin, Beschluss vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6122/03

DRsp Nr. 2004/5314

Kündigungsschutzklage und Bestandsstreitigkeit gegen Betriebserwerber, Streitwert

»Wendet sich der Arbeitgeber gegen eine wegen angeblicher Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung und nimmt er im gleichen Rechtsstreit einen Betriebserwerber auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch, werden die Werte der Bestandsstreitigkeiten nicht aufeinander angerechnet.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Der Wert des Klageantrags zu 2. bestimmt sich gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nach dem Vierteljahresverdienst des Klägers und ist daher auf 22.425,00 EUR festzusetzen.