ArbG Gelsenkirchen, vom 05.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1508/95
Kündigungsschutzklage: Rücknahme im außergerichtlichen Vergleich - Anfechtbarkeit
LAG Hamm, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 340/96
DRsp Nr. 2001/5781
Kündigungsschutzklage: Rücknahme im außergerichtlichen Vergleich - Anfechtbarkeit
1. Die in Vollzug eines außergerichtlichen Vergleichs abgegebene Klagerücknahmeerklärung beseitigt rückwirkend die Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage. Die angegriffene Kündigung gilt nunmehr gemäß § 7KSchG von Anfang an als rechtswirksam.2. Die Klagerücknahmeerklärung ist grundsätzlich weder anfechtbar noch widerruflich. Macht der gekündigte Arbeitnehmer die Unwirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs geltend, ist er wegen § 7KSchG im Folgeprozess gehindert, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen.