I. Der Kläger ist als Rettungssanitäter seit dem 15.12.1996 bei dem beklagten Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt mehr als fünf Arbeitnehmer. Mit seiner am 21. August 1995 eingegangenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger gegen die vom 14.07.1995 datierende Kündigung des Beklagten Kündigungsschutzklage erhoben und beantragt,
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