Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Zurechnung von Anwaltsverschulden
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.07.1996 - Aktenzeichen 9 Ta 262/96
DRsp Nr. 2001/15111
Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung - Zurechnung von Anwaltsverschulden
1. Erhält der Prozessbevollmächtigte, der bei dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage gem. § 4KSchG eingereicht hat, eine Mitteilung des Gerichts über das Eingangsdatum, ist er auch ohne besonderen Anlass verpflichtet, den Eingang der Klage bei dem Arbeitsgericht vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist zu überprüfen.2. Es wird daran festgehalten, dass sich der Kläger einer Kündigungsschutzklage das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und an der Antragsfrist nach § 5 Abs. 3KSchG gem. § 85 Abs. 2ZPO zurechnen lassen muss.