1. Die Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3KSchG beginnt nicht erst bei positiver Kenntnis des Arbeitnehmers von der Versäumung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG zu laufen, sondern bereits dann, wenn er bei zumutbarer Sorgfalt von ihr hätte Kenntnis erlangen können.2. Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten aus dem Mandatsverhältnis, naheliegenden Zweifeln an der Wahrung einer Klagefrist unverzüglich nachzugehen und im wohlverstandenen Interesse der vertretenen Partei alsbald Schritte einzuleiten, mit denen Risiken für den Mandanten vermieden werden.