Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs. 1GG gebietet es, die verspätete Kündigungsschutzklage des bei Kündigungszugang ortsabwesenden Arbeitnehmers, der seine ständige Wohnung nur vorübergehend - für regelmäßig nicht länger als sechs Wochen - nicht benutzt hat und vom Kündigungszugang erst nach Rückkehr erfährt, auch dann nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer Anlass hatte, mit dem Zugang einer Kündigung während seiner Ortsabwesenheit zu rechnen, und gleichwohl keine besonderen Vorkehrungen für eine rechtzeitige Klageerhebung getroffen hat (in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG DRsp-ROM Nr. 1994/2767).