LAG Hamm - Beschluss vom 28.03.1996
5 Ta 161/95
Normen:
GG Art 103 Abs. 1 ; KSchG §§ 4, 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 5 KSchG Nr. 78
NZA-RR 1996, 454
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1954/94

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Klagezulassung - rechtliches Gehör

LAG Hamm, Beschluss vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 5 Ta 161/95

DRsp Nr. 2001/5884

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Klagezulassung - rechtliches Gehör

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs. 1 GG gebietet es, die verspätete Kündigungsschutzklage des bei Kündigungszugang ortsabwesenden Arbeitnehmers, der seine ständige Wohnung nur vorübergehend - für regelmäßig nicht länger als sechs Wochen - nicht benutzt hat und vom Kündigungszugang erst nach Rückkehr erfährt, auch dann nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer Anlass hatte, mit dem Zugang einer Kündigung während seiner Ortsabwesenheit zu rechnen, und gleichwohl keine besonderen Vorkehrungen für eine rechtzeitige Klageerhebung getroffen hat (in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG DRsp-ROM Nr. 1994/2767).

Normenkette:

GG Art 103 Abs. 1 ; KSchG §§ 4, 5 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Bielefeld, vom 18.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen