LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2009
2 Sa 402/08
Normen:
TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1864/07

Kündigungsschutzklage im Arbeitsverhältnis auf Abruf; unbegründete Kündigung wegen Abwesenheit während eines genehmigten Urlaubs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 402/08

DRsp Nr. 2009/10700

Kündigungsschutzklage im Arbeitsverhältnis auf Abruf; unbegründete Kündigung wegen Abwesenheit während eines genehmigten Urlaubs

1. Auch ein Arbeitsverhältnis auf Abruf ist ein echtes Arbeitsverhältnis, das lediglich hinsichtlich der Arbeitsverpflichtung modifiziert ist. 2. Auf die Feststellung des Bestandes dieses Arbeitsverhältnisses und insbesondere auf die Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet worden ist, kann bei Streit über die Berechtigung einer Kündigung jederzeit im Wege der Kündigungsschutzklage gestritten werden. 3. Befindet sich der Arbeitnehmer in genehmigtem Urlaub, ist die Auffassung der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmer müsse sich wegen der Arbeitsaufnahme mit ihr in Verbindung setzen, abwegig; bei etwaigen Zweifel über die Arbeitsverpflichtung hat vielmehr die Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufzunehmen. 4. Muss nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages die Arbeitsleistung (auf Abruf) angefordert werden, stellt ein Fernbleiben nicht notwendigerweise eine Vertragspflichtverletzung dar.

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 20.11.2008 wird aufrechterhalten.

Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: