Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagten zu 1. - 3. Vergütungsansprüche nach einem behaupteten Betriebsübergang zustehen.
Der Kläger war seit dem 01. Februar 2002 bei der Firma J GmbH auf der Basis des am 01. Februar/08. August 2002 unterzeichneten Arbeitsvertrages als Mietwagenfahrer zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von EUR 990,00 beschäftigt. Wegen des gesamten Inhalts des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 - 10 d.A. Bezug genommen. Über das Vermögen der Firma J GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen am 01. April 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 4. zum Insolvenzverwalter bestellt.
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