LAG Hamm, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2151/05
ArbG Detmold - 3 Ca 630/05 - 3.11.2005,
Kündigungsschutzklage - Klagefrist; außerordentliche Kündigung in der Wartezeit
BAG, vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 873/06
DRsp Nr. 2007/13243
Kündigungsschutzklage - Klagefrist; außerordentliche Kündigung in der Wartezeit
»Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben (Aufgabe von BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401).«
Orientierungssätze:
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