LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2016
14 Sa 82/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; KSchG §§ 1 Abs.1, 23 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
EzA-SD 2016, 7
NZA 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2808/15

Kündigungsschutz in einem Privathaushalt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 82/16

DRsp Nr. 2016/12121

Kündigungsschutz in einem Privathaushalt

1. Ein Privathaushalt stellt unabhängig von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer keinen Betrieb im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG dar.2. Die Herausnahme der Beschäftigten in Privathaushalten aus dem allgemeinen Schutz des KSchG verletzt diese weder in ihrer Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG, noch stellt sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 17.12.2015 - 1 Ca 2808/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; KSchG §§ 1 Abs.1, 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung.

Die 58jährige, verheiratete Klägerin ist seit dem 15.03.2014 in Vollzeittätigkeit bei dem Beklagten gegen eine Vergütung in Höhe von zuletzt 2.500,00 € brutto beschäftigt. Sie ist als Servicekraft in dem Privathaushalt des Beklagten, in welchem dieser mit seiner Familie lebt, tätig. Insgesamt beschäftigt der Beklagte in seinem Haushalt dauerhaft ca. 15 Arbeitnehmer, darunter eine Hausdame, zwei Mitarbeiterinnen im Housekeeping, eine Mitarbeiterin für die Wäsche, einen Fahrer, einen Koch, drei Gärtner, eine Nanny sowie insgesamt fünf Mitarbeiterinnen im Service.