LAG Köln - Urteil vom 29.01.2010
4 Sa 943/08
Normen:
BEEG § 18 Abs. 1 S. 1; BEEG § 18 Abs. 2 S. 2; BEEG § 18 Abs. 2 S. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2902/07

Kündigungsschutz bei einem durch Annahme des Teilzeitbegehrens bedingten Elternzeitverlangens

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 943/08

DRsp Nr. 2010/13757

Kündigungsschutz bei einem durch Annahme des Teilzeitbegehrens bedingten Elternzeitverlangens

1. Die Acht-Wochen-Frist des § 18 BEEG ist - bei einem Elternzeitverlangen des Vaters - nicht vom tatsächlichen Geburtstermin, sondern nach dem zur Zeit des Verlangens vom Arzt prognostizierten Entbindungstermin zu berechnen. 2. Auch ein durch die Annahme des Elternteilzeitbegehrens bedingtes Verlangen der Elternzeit löst den Kündigungsschutz nach § 18 BEEG aus. 3. Der Arbeitgeber kann in diesem Falle nicht uno actu mit der Ablehnung des Elternteilzeitbegehrens ohne Zulässigkeitserklärung nach § 18 S. 2 BEEG kündigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2008 - 11 Ca 902/07 - teilweise, nämlich hinsichtlich des Tenors zu 4., abgeändert. Insoweit wird der Klageantrag abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten einschließlich des Auflösungsantrages zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen.