BAG - Urteil vom 18.09.1999
2 AZR 89/99
Normen:
KSchG § 1 ; BBiG § 1 Abs. 3, §§ 46, 3 Abs. 2, § 19 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit
NZA 2000, 529
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1429/97
LAG Hamm, vom 10.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 302/98

Kündigungsschutz - Wartezeit

BAG, Urteil vom 18.09.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 89/99

DRsp Nr. 2000/2803

Kündigungsschutz - Wartezeit

»Bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist ein betriebliches Praktikum, das der beruflichen Fortbildung (§ 46 BBiG) gedient hat, nur dann anzurechnen, wenn es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BBiG § 1 Abs. 3, §§ 46, 3 Abs. 2, § 19 ;

Tatbestand:

Der 1968 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder, gelernter Werkzeugmacher) war seit 9. September 1996 bei der Beklagten als Arbeiter zu einem Stundenlohn von 21,00 DM beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Dreherei und Maschinenbau. Sie beschäftigt 17 Arbeitnehmer. Die Aufgabe des Klägers bestand in dem Einrichten der Maschinen nach Fertigungsplänen mit der dazu gehörenden Werkzeugpflege sowie der Qualitätskontrolle.