Der 1968 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder, gelernter Werkzeugmacher) war seit 9. September 1996 bei der Beklagten als Arbeiter zu einem Stundenlohn von 21,00 DM beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Dreherei und Maschinenbau. Sie beschäftigt 17 Arbeitnehmer. Die Aufgabe des Klägers bestand in dem Einrichten der Maschinen nach Fertigungsplänen mit der dazu gehörenden Werkzeugpflege sowie der Qualitätskontrolle.
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