BAG - Urteil vom 01.03.2007
2 AZR 650/05
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 164 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
ArbRB 2008,5
DB 2007, 1540
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 42/04
ArbG Stuttgart, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 1334/04

Kündigungsschutz - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bei Berücksichtigung von durch Personalengpässe begründetem Arbeitsvolumen, das Arbeitgeber im Bedarfsfall durch Aushilfskräfte abdeckt, mit denen sogenannte Rahmenverträge abgeschlossen sind

BAG, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 650/05

DRsp Nr. 2007/11978

Kündigungsschutz - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bei Berücksichtigung von durch Personalengpässe begründetem Arbeitsvolumen, das Arbeitgeber im Bedarfsfall durch Aushilfskräfte abdeckt, mit denen sogenannte Rahmenverträge abgeschlossen sind

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung, die auf Grund einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeiten hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. 2. Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist. Als "frei" sind grundsätzlich solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind. 3. Ob vorübergehende Abwesenheiten von Arbeitnehmern auf Grund von Krankheit, Urlaub, Sonderurlaub oä. dazu führen, dass der entsprechende Arbeitsplatz "frei" im vorgenannten Sinne ist, hängt davon ab, ob und wie der Arbeitsplatz besetzt werden soll.