LAG Hamm, vom 27.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 134/02
ArbG Hagen - 28.11.2001 - 4 Ca 1338/01,
Kündigungsrecht; Betriebsverfassungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes nach Umorganisation; Anhörung des Betriebsrats; subjektive Determination und Umfang der Anhörungspflicht; nachträgliche Berufung des Arbeitgebers im Kündigungsschutzverfahren auf Unverzichtbarkeit und fehlende Vergleichbarkeit eines gegenüber dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren als vergleichbar genannten Arbeitnehmers; Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten kraft vertraglicher Vereinbarung für Sozialauswahl
BAG, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 536/02
DRsp Nr. 2004/4265
Kündigungsrecht; Betriebsverfassungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes nach Umorganisation; Anhörung des Betriebsrats; subjektive Determination und Umfang der Anhörungspflicht; nachträgliche Berufung des Arbeitgebers im Kündigungsschutzverfahren auf Unverzichtbarkeit und fehlende Vergleichbarkeit eines gegenüber dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren als vergleichbar genannten Arbeitnehmers; Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten kraft vertraglicher Vereinbarung für Sozialauswahl
Orientierungssätze:1. Teilt der Arbeitgeber objektiv kündigungsrechtlich erhebliche Tatsachen dem Betriebsrat deshalb nicht mit, weil er darauf die Kündigung nicht oder zunächst nicht stützen will, dann ist die Anhörung ordnungsgemäß, weil eine nur bei objektiver Würdigung unvollständige Mitteilung der Kündigungsgründe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102BetrVG führt.2. Eine in diesem Sinne objektiv unvollständige Anhörung verwehrt es dem Arbeitgeber allerdings, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen.3. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres für Tatsachen, die dem Betriebsrat bei der Anhörung bereits bekannt waren.
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