BAG - Urteil vom 24.02.2005
2 AZR 211/04
Normen:
KSchG § 1 ; ArbZG § 9 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 8 § 11 Abs. 3 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 234
AuA 2005, 683
AuR 2005, 109
BAGE 114, 51
BB 2005, 2022
DB 2005, 1466
JuS 2005, 863
MDR 2005, 995
NJW 2005, 3447
NZA 2005, 759
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 667/03
ArbG Nürnberg, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8285/02

Kündigungsrecht; Arbeitszeitrecht - Personenbedingte Kündigung gegenüber der Austrägerin einer Sonntagszeitung, die zugleich im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses an sechs Werktagen pro Woche Tageszeitungen austrägt; rechtliches Beschäftigungshindernis wegen Unmöglichkeit der Gewährung eines Ersatzruhetages nach § 11 Abs. 3 ArbZG

BAG, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 211/04

DRsp Nr. 2005/8985

Kündigungsrecht; Arbeitszeitrecht - Personenbedingte Kündigung gegenüber der Austrägerin einer Sonntagszeitung, die zugleich im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses an sechs Werktagen pro Woche Tageszeitungen austrägt; rechtliches Beschäftigungshindernis wegen Unmöglichkeit der Gewährung eines Ersatzruhetages nach § 11 Abs. 3 ArbZG

»Kann der Arbeitgeber, der eine Arbeitnehmerin ausschließlich sonntags beschäftigt, dieser den nach § 11 Abs. 3 ArbZG vorgesehenen Ersatzruhetag deshalb nicht gewähren, weil die Arbeitnehmerin an allen übrigen Tagen der Woche in einem anderen Arbeitsverhältnis arbeitet, so ist regelmäßig eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person der Arbeitnehmerin gerechtfertigt.«

Orientierungssätze: 1. Eine ordentliche Kündigung kann aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt sein, wenn für den Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot besteht. 2. Das Gleiche gilt, wenn nicht die Beschäftigung mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wohl aber der Arbeitgeber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat und die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, gesetzliche Verpflichtungen, die mit der Beschäftigung verbunden sind, nicht erfüllen kann. Auch in diesem Fall besteht ein Beschäftigungshindernis.