BAG - Urteil vom 08.11.2007
2 AZR 528/06
Normen:
BGB § 626 § 241 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 209 zu § 626 BGB
ArbRB 2008, 237
BB 2009, 279
DB 2009, 1024
ZInsO 2008, 335
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 668/05
ArbG Magdeburg, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1432/05

Kündigungsrecht - Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung; Präklusion

BAG, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 528/06

DRsp Nr. 2008/9997

Kündigungsrecht - Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung; Präklusion

Orientierungssätze:1. Auch ein zu Lasten des Arbeitgebers begangener versuchter Prozessbetrug ist ein Vermögensdelikt und kann einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB bilden.2. Ein Arbeitnehmer verletzt vertragliche Nebenpflichten, nämlich die dem Vertragspartner geschuldete Rücksichtnahme auf dessen Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB nF), wenn er im Rechtsstreit um eine Kündigung bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können.3. Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, so kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können.

Normenkette:

BGB § 626 § 241 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf Gründe im Verhalten des Klägers gestützten außerordentlichen Kündigung.