BAG - Urteil vom 06.09.2007
2 AZR 715/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 ; GG Art. 12 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 170 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
ArbRB 2008, 138
AuA 2010, 249
AuR 2008, 192
BAGE 124, 48
BB 2008, 727
DB 2008, 640
JR 2009, 43
MDR 2008, 633
NZA 2008, 633
ZInsO 2008, 760
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 676/05
ArbG Koblenz, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2581/04

Kündigungsrecht - Ordentliche Kündigung; Vermutung der Betriebsbedingtheit; Verfassungsgemäßheit

BAG, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 715/06

DRsp Nr. 2008/4921

Kündigungsrecht - Ordentliche Kündigung; Vermutung der Betriebsbedingtheit; Verfassungsgemäßheit

»1. § 1 Abs. 5 KSchG verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Gebot des fairen Verfahrens. 2. Die nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG eingreifende Vermutung der Betriebsbedingtheit umfasst grundsätzlich auch das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens.«

Orientierungssätze: 1. Die nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG bei Vorliegen eines zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleichs mit Namensliste eingreifende Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung umfasst grundsätzlich auch das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens. 2. Allerdings ist die damit verbundene Beschneidung der prozessualen Rechte des gekündigten Arbeitnehmers nur so lange gerechtfertigt, als die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Mitprüfung der zugrunde liegenden Gegebenheiten durch den Betriebsrat auch stattgefunden hat. Davon ist regelmäßig auch dann auszugehen, wenn es im Interessenausgleich nicht ausdrücklich erwähnt ist.