BAG - Urteil vom 01.02.2007
2 AZR 710/05
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 162 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 162 BGB
DB 2007, 1704
JR 2008, 43
NZA 2008, 192
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 30/04
ArbG Mannheim, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 346/03

Kündigungsrecht - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Beurteilungszeitpunkt: zwischenzeitliche Besetzung des Arbeitsplatzes eines auf Grund später für unwirksam befundener Kündigung zunächst ausgeschiedenen Arbeitnehmers und dadurch bedingter Überhang nach Rückkehr des Arbeitnehmers nach rechtskräftigem Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit; Beurteilung der betriebsbedingten Notwendigkeit und der Sozialauswahl nach dem Zeitpunkt der Rückkehr des Arbeitnehmers oder nach den Verhältnissen bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung; treuwidrige Berufung auf vom Arbeitgeber rechtswidrig herbeigeführten Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit

BAG, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 710/05

DRsp Nr. 2007/11979

Kündigungsrecht - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; Beurteilungszeitpunkt: zwischenzeitliche Besetzung des Arbeitsplatzes eines auf Grund später für unwirksam befundener Kündigung zunächst ausgeschiedenen Arbeitnehmers und dadurch bedingter Überhang nach Rückkehr des Arbeitnehmers nach rechtskräftigem Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit; Beurteilung der betriebsbedingten Notwendigkeit und der Sozialauswahl nach dem Zeitpunkt der Rückkehr des Arbeitnehmers oder nach den Verhältnissen bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung; treuwidrige Berufung auf vom Arbeitgeber rechtswidrig herbeigeführten Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit

Orientierungssätze: 1. Für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an (ständige Rechtsprechung). 2. Eine sozialwidrige Kündigung liegt allerdings auch dann vor, wenn in dem für die Beurteilung maßgeblichen Kündigungszeitpunkt zwar keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer mehr bestand, dem Arbeitgeber aber die Berufung auf das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus dem in § 162 Abs. 1 und 2 BGB normierten Rechtsgedanken verwehrt ist, weil er diesen Zustand selbst treuwidrig herbeigeführt hat (ständige Rechtsprechung).