LAG Chemnitz, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 584/05
ArbG Leipzig, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 158/05
Kündigungsrecht - Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung; § 1 Abs. 5 KSchG auch für Änderungskündigungen?; Wirkungen einer zeitlich erst nach Abschluss des Interessenausgleichs -aber unter Bezug auf diesen- abgeschlossenen Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG; unternehmerische Entscheidung; Sozialauswahl, grober Fehler: fehlerhafte Altersgruppenbildung; DB-Konzern-Ratio TV: zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot; Betriebsratsanhörung
BAG, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 304/06
DRsp Nr. 2007/13241
Kündigungsrecht - Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung; § 1 Abs. 5KSchG auch für Änderungskündigungen?; Wirkungen einer zeitlich erst nach Abschluss des Interessenausgleichs -aber unter Bezug auf diesen- abgeschlossenen Namensliste nach § 1 Abs. 5KSchG; unternehmerische Entscheidung; Sozialauswahl, grober Fehler: fehlerhafte Altersgruppenbildung; DB-Konzern-Ratio TV: zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot; Betriebsratsanhörung
»1. § 1 Abs. 5KSchG gilt auch für Änderungskündigungen.2. Die Reichweite der danach eingreifenden Vermutung erstreckt sich jedenfalls auf den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu den bisherigen Bedingungen und das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb.3. Das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates enthaltene europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung steht der Verwendung einer Punktetabelle zur Sozialauswahl, die eine Bildung von Altersgruppen und auch die Zuteilung von Punkten für das Lebensalter vorsieht, nicht im Wege, wenn sie durch legitime Ziele gerechtfertigt ist.«
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