BAG - Urteil vom 19.06.2007
2 AZR 304/06
Normen:
KSchG § 1 § 2 ; Richtlinie 2000/78/EG des Rates;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste
ArbRB 2008,42
AuA 2007, 495
AuR 2007, 270
AuR 2008, 75
BAG-Pressemitteilung Nr. 47/07
BAGE 123, 160
BB 2008, 224
MDR 2008, 155
NZA 2008, 103
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 584/05
ArbG Leipzig, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 158/05

Kündigungsrecht - Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung; § 1 Abs. 5 KSchG auch für Änderungskündigungen?; Wirkungen einer zeitlich erst nach Abschluss des Interessenausgleichs -aber unter Bezug auf diesen- abgeschlossenen Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG; unternehmerische Entscheidung; Sozialauswahl, grober Fehler: fehlerhafte Altersgruppenbildung; DB-Konzern-Ratio TV: zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot; Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 304/06

DRsp Nr. 2007/13241

Kündigungsrecht - Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung; § 1 Abs. 5 KSchG auch für Änderungskündigungen?; Wirkungen einer zeitlich erst nach Abschluss des Interessenausgleichs -aber unter Bezug auf diesen- abgeschlossenen Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG; unternehmerische Entscheidung; Sozialauswahl, grober Fehler: fehlerhafte Altersgruppenbildung; DB-Konzern-Ratio TV: zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot; Betriebsratsanhörung

»1. § 1 Abs. 5 KSchG gilt auch für Änderungskündigungen.2. Die Reichweite der danach eingreifenden Vermutung erstreckt sich jedenfalls auf den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu den bisherigen Bedingungen und das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb.3. Das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates enthaltene europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung steht der Verwendung einer Punktetabelle zur Sozialauswahl, die eine Bildung von Altersgruppen und auch die Zuteilung von Punkten für das Lebensalter vorsieht, nicht im Wege, wenn sie durch legitime Ziele gerechtfertigt ist.«

Orientierungssätze: