Die Parteien streiten über die Länge der Kündigungsfrist und hieraus folgende Zahlungsansprüche.
Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.03.1994 (Kopie Blatt 4 ff. d. A.) seit dem 14.03.1994 als Wachmann bei der Beklagten beschäftigt. Es war eine Probezeit von sechs Wochen vereinbart, in der das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit gegenseitiger eintägiger Kündigungsfrist gelöst werden können sollte. Nach der Probezeit sollten die "in dem zur Zeit bestehenden Mantel- bzw. Lohntarifvertrag festgelegten Kündigungsfristen" gelten.
Mit Schreiben vom 25.03.1994 (Kopie Blatt 6 d. A.), welches dem Kläger am 26.03.1994 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 26.03.1994.
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