Die Parteien streiten um die richtige Kündigungsfrist und damit zusammenhängende Lohnansprüche des Klägers.
Der Kläger begann am 3.5.1994 bei der Beklagten eine Tätigkeit als Kranfahrer zu einem Bruttostundenverdienst von 13,80 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. In dem Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und des privaten Verkehrsgewerbes, der auf Seiten der Gewerkschaft von der ÖTV abgeschlossen worden ist, heißt es unter § 3 Ziffer 2 unter der Überschrift "Probezeit":
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