Die Parteien streiten um die Dauer der Kündigungsfrist.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.07.2006 (dort S. 2 ff = Bl. 41 ff d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 22.03.2006 fortbestanden hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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