LAG Köln - Urteil vom 01.03.2002
11 Sa 1188/01
Normen:
BGB § 622 ; BGB § 339 ; BGB § 130 ; BGB § 242 ; BGB § 690 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 20
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4089/00

Kündigungsfrist; Vertragsstrafe; Rechtsmißbrauch; Einschreibsendung; Zugangsvereitelung; Zugangsfiktion; Haftung des Arbeitnehmers; Bestandshaftung; Garantiehaftung

LAG Köln, Urteil vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 1188/01

DRsp Nr. 2002/15390

Kündigungsfrist; Vertragsstrafe; Rechtsmißbrauch; Einschreibsendung; Zugangsvereitelung; Zugangsfiktion; Haftung des Arbeitnehmers; Bestandshaftung; Garantiehaftung

»1. Kündigt der Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Frist, die die gesetzlichen Mindestvorgaben unterschreitet, die aber von den Parteien - unwirksam - in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, kann der Arbeitgeber von ihm für sein verfrühtes Ausscheiden keine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verlangen. Das gilt auch, wenn der Vertrag die Klausel enthält, dass jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers auch zu Gunsten des Arbeitgebers wirkt, aber seit Vertragsschluss keine "gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist" stattgefunden hat.2. Holt der Empfänger eine abholbereite Einschreibsendung nicht ab, kann das wegen Zugangsvereitelung zu einer Zugangsfiktion führen, wenn er von der Lagerung der Sendung ordnungsgemäß benachrichtigt worden ist. Die Zugangsfiktion kann aber nur eintreten, wenn der Absender den Zustellversuch unverzüglich wiederholt, sobald erkennbar wird, dass die Sendung den Empfänger nicht erreicht hat.