LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.03.2012
8 Sa 650/11
Normen:
BGB § 622 Abs. 3; MTV-Zeitarbeit § 9.3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1703/11

Kündigungsfrist; Vertragsauslegung [Formularvertrags]

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 650/11

DRsp Nr. 2012/16132

Kündigungsfrist; Vertragsauslegung [Formularvertrags]

Enthält eine Vertragsklausel einen Hinweis auf § 9.3 MTV-Zeitarbeit, wonach die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB während der ersten drei Monate der Probezeit auf eine Woche verkürzt ist, ist sie eindeutig und lässt eine darüber hinausgehende Vereinbarung bezüglich einer weiteren Verkürzung der Kündigungsfrist nicht zu.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.10.2011 - 4 Ca 1703/11 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.09.2011 nicht zum 05.09.2011, sondern erst zum 09.09.2011 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 3; MTV-Zeitarbeit § 9.3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 02.09.2011 geendet hat.

Der Kläger war seit dem 29.08.2011 bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, als Maschinen- und Anlagenführer beschäftigt.