BAG - Urteil vom 04.07.2001
2 AZR 469/00
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 5 S. 2 § 157 ; AngKSchG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 371
AuA 2002, 186
BAGE 98, 205
BAGReport 2002, 5
DB 2002, 96
NJW 2002, 1363
NZA 2002, 380
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 214/99
LAG Hamburg, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 5/00

Kündigungsfrist und Kündigungstermin - Kündigungsfrist; vertragliche Regelung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin; konstitutive Regelung; Grundfrist und verlängerte Frist; Vertragsauslegung; Günstigkeitsvergleich zwischen gesetzlicher und vertraglicher Regelung; Gesamtvergleich

BAG, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 469/00

DRsp Nr. 2002/3444

Kündigungsfrist und Kündigungstermin - Kündigungsfrist; vertragliche Regelung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin; konstitutive Regelung; Grundfrist und verlängerte Frist; Vertragsauslegung; Günstigkeitsvergleich zwischen gesetzlicher und vertraglicher Regelung; Gesamtvergleich

Orientierungssätze: 1. Soweit die gesetzliche Kündigungsfristenregelung einzelvertragliche Abweichungen zuläßt, bleibt es der privatautonomen Entscheidung der Arbeitsvertragsparteien überlassen, etwa die Grundkündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger zu gestalten, es hinsichtlich der verlängerten Kündigungsfristen aber bei der gesetzlichen Regelung zu belassen. 2. Die vertragliche Vereinbarung von Kündigungsfrist (hier drei Monate) und Kündigungstermin (hier zum Quartalsende) stellt idR eine Einheit dar. Für die Frage, ob die vertragliche oder die gesetzliche Regelung günstiger ist, ist nicht isoliert auf Frist und Termin abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr ein Gesamtvergleich. 3. Die gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats nach zwanzigjährigem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB) ist bei einem Gesamtvergleich von Frist und Termin in jedem Fall günstiger als eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende.