LAG Köln - Urteil vom 10.03.1995
12 Sa 1196/94
Normen:
BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV Hotel- und Gaststättengewerbe i.d.F. vom 01.03.1991 § 4 Ziffer 4.1; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 238
LAGE § 622 BGB Nr. 30
NZA 1995, 1164
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 861/94

Kündigungsfrist: Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter - Gleichbehandlung

LAG Köln, Urteil vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 1196/94

DRsp Nr. 2001/4178

Kündigungsfrist: Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter - Gleichbehandlung

§ 4 Ziffer 4.1 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe in der Fassung vom 01.03.1991 enthält eine konstitutive Regelung der 14-tätigen Grundkündigungsfrist für gewerbliche Arbeitnehmer, die wegen des in weiten Teilen der Branche bestehenden Flexibilitätsbedürfnisses nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG verstößt.

Normenkette:

BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; MTV Hotel- und Gaststättengewerbe i.d.F. vom 01.03.1991 § 4 Ziffer 4.1; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Dauer der von der Beklagten einzuhaltenden Kündigungsfrist.

Die am 19.9.1962 geborene Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 15.1.1992 ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten als Zimmermädchen zu einem Bruttolohn von DM 1.800,-- pro Monat beschäftigt.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages galten für die Kündigung die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in der jeweils letzten Fassung; wegen des weiteren Inhaltes des Arbeitsvertrages wird auf dessen bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 3, 4) Bezug genommen.

§ 4 des Manteltarifvertrages in der Fassung vom 1.3.1991 lautet:

4.1 Das Arbeitsverhältnis mit gewerblichen Arbeitnehmern kann unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen beiderseits täglich gekündigt werden.