Die Parteien streiten um die Dauer der von der Beklagten einzuhaltenden Kündigungsfrist.
Die am 19.9.1962 geborene Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 15.1.1992 ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten als Zimmermädchen zu einem Bruttolohn von DM 1.800,-- pro Monat beschäftigt.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages galten für die Kündigung die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in der jeweils letzten Fassung; wegen des weiteren Inhaltes des Arbeitsvertrages wird auf dessen bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 3, 4) Bezug genommen.
§ 4 des Manteltarifvertrages in der Fassung vom 1.3.1991 lautet:
4.1 Das Arbeitsverhältnis mit gewerblichen Arbeitnehmern kann unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen beiderseits täglich gekündigt werden.
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