LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2011
11 Sa 404/10
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 383/10

Kündigungsfrist im befristeten Probezeitarbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 404/10

DRsp Nr. 2011/7648

Kündigungsfrist im befristeten Probezeitarbeitsverhältnis

1. Die Verquickung von Probezeit und Befristung bei gleicher oder annähernd gleicher Dauer ist weder besonders ungewöhnlich noch überraschend; der Gleichlauf von Befristungsdauer nach § 14 Abs. 2 TzBfG und Erprobungsdauer nach § 622 Abs. 3 BGB ist durch den Wortlaut der gesetzlichen Regelungen in keiner Weise ausgeschlossen. 2. Soweit nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag nach Ablauf der Probezeit die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, steht diese Vereinbarung nicht im Widerspruch zur Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit, insbesondere wenn der Vertragsinhalt insgesamt erkennen lässt, dass er bereits für den möglichen Fall der befristeten oder unbefristeten Verlängerung über das vereinbarten Vertragsende hinaus angelegt ist. 3. Für ein sechsmonatiges Probezeitarbeitsverhältnis ist gemäß § 622 Abs. 3 BGB eine zweiwöchige Kündigungsfrist ausgehend vom Zugangsdatum der Kündigung einzuhalten.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.05.2010 - Az.: 1 Ca 383/10 - teilweise abgeändert und der Tenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst: