LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.1995
2 Sa 115/94
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 16.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 213/94

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 115/94

DRsp Nr. 2001/12057

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer

1. Bei Arbeitnehmern der baden-württembergischen Textilindustrie, deren Arbeitsverhältnisse ab Vollendung des 25. Lebensjahres 20 Jahre und länger bestanden haben, verstoßen die unterschiedlichen tariflichen Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die im Fall einer vom Arbeitgeber ausgehenden ordentlichen Kündigung gelten, gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.2. Die dadurch bewirkte Tariflücke ist im Fall der Arbeitgeberkündigung des gewerblichen Arbeitnehmers durch die Anwendung von § 622 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 07.10.1993 zu schließen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht im Berufungsverfahren Streit darüber, zu welchem Termin eine von der Beklagten/Berufungsklägerin erklärte betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis der Klägerin/Berufungsbeklagten beendet hat.

Die Beklagte, ein Unternehmen der Maschinenindustrie, stellt Damen- und Herrenwäsche her. Sie gehört dem Fachverband Wirkerei- und Strickerei ... e. V. an.

Die Beklagte hat ihre Filiale ..., in der sie zuletzt noch 14 Arbeitnehmerinnen beschäftigte, unter ihnen die Klägerin, zum 30.06.1994 geschlossen.