LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.1995
2 Sa 86/94
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer § 17 Abs. 1, Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 25/94

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 86/94

DRsp Nr. 2001/12055

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer

1. Bei Arbeitnehmern der baden-württembergischen Textilindustrie, deren Arbeitsverhältnisse ab Vollendung des 25. Lebensjahres 20 Jahre und länger bestanden haben, verstoßen die unterschiedlichen tariflichen Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die im Fall einer vom Arbeitgeber ausgehenden ordentlichen Kündigung gelten, gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.2. Die dadurch bewirkte Tariflücke ist im Fall der Arbeitgeberkündigung des gewerblichen Arbeitnehmers durch die Anwendung von § 622 Absatz 2 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 07.10.1993 zu schließen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer § 17 Abs. 1, Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht im Berufungsverfahren Streit darüber, zu welchem Termin eine von der Beklagten/Berufungsklägerin erklärte betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis der Klägerin/Berufungsbeklagten beendet hat.

Die Beklagte stellt Sport- und Freizeitbekleidung her. Abgesehen von Zwischenkollektionen stellt sie zweimal im Jahr auf Messen und bei Vorlageterminen zwei jeweils neue Kollektionen vor. Sie gehört dem Fachverband Wirkerei- und Strickerei ... an.