BAG - Urteil vom 14.02.1996
2 AZR 563/95
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; GG Art 3 Abs. 1 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Reutlingen, vom 22.03.1995vom 16.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 115/94 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 213/94

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 563/95

DRsp Nr. 2001/5767

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer

1. Vereinbaren die Tarifpartner kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, so bleibt es ihrer tarifautonomen Entscheidung überlassen, in Teilbereichen die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen als Mindestschutz für die Arbeitnehmer bestehen zu lassen. 2. Soweit § 17 Ziff. 2 MTV Arbeiter der baden-württembergischen Textilindustrie auf die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug nimmt, handelt es sich um eine deklaratorische Verweisung auf die jeweilige Fassung des § 622 Abs. 2 BGB (Fortführung von BAG DRsp-ROM Nr. 1996/6076). 3. Nach Inkrafttreten des KündFG finden deshalb insoweit die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB n. F. einschließlich der ersten Erhöhungsstufe nach zwei Beschäftigungsjahren Anwendung.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ; GG Art 3 Abs. 1 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand