LAG Baden-Württemberg, ArbG Reutlingen, vom 22.03.1995vom 16.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 115/94 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 213/94
Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 563/95
DRsp Nr. 2001/5767
Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer
1. Vereinbaren die Tarifpartner kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622BGB, so bleibt es ihrer tarifautonomen Entscheidung überlassen, in Teilbereichen die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen als Mindestschutz für die Arbeitnehmer bestehen zu lassen.2. Soweit § 17 Ziff. 2 MTV Arbeiter der baden-württembergischen Textilindustrie auf die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug nimmt, handelt es sich um eine deklaratorische Verweisung auf die jeweilige Fassung des § 622 Abs. 2BGB (Fortführung von BAG DRsp-ROM Nr. 1996/6076).3. Nach Inkrafttreten des KündFG finden deshalb insoweit die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2BGB n. F. einschließlich der ersten Erhöhungsstufe nach zwei Beschäftigungsjahren Anwendung.