LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.1995
6 Sa 112/94
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie und Wirkerei-Strickerei in Baden-Württemberg § 17 Nr. 2 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 23.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 771/93

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer - MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie und Wirkerei-Strickerei in Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 112/94

DRsp Nr. 2001/12050

Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer - MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie und Wirkerei-Strickerei in Baden-Württemberg

1. Vereinbaren die Tarifpartner kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB, so bleibt es ihrer tarifautonomen Entscheidung überlassen, in Teilbereichen die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen als Mindestschutz für die Arbeitnehmer bestehen zu lassen. 2. Soweit § 17 Ziff. 2 MTV Arbeiter der baden-württembergischen Textilindustrie auf die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug nimmt, handelt es sich um eine deklaratorische Verweisung auf die jeweilige Fassung des § 622 Abs. 2 BGB (Fortführung von BAG Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36 zu § 622 BGB - DRsp-ROM Nr. 1996/6076 -.).3. Nach Inkrafttreten des KündFG finden deshalb insoweit die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB n. F. einschließlich der ersten Erhöhungsstufe nach zwei Beschäftigungsjahren Anwendung.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Textilindustrie und Wirkerei-Strickerei in Baden-Württemberg § 17 Nr. 2 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, hilfsweise um die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist.